Wer kündigt, braucht ein klares Datum – keinen Paragraphendschungel. Geben Sie Ihr Eintrittsdatum und das Kündigungsdatum ein, wählen Sie aus ob Sie selbst kündigen oder gekündigt werden, und der Rechner zeigt Ihnen sofort Ihre Kündigungsfrist, den letzten Termin für die Einreichung Ihrer Kündigung und Ihren letzten Arbeitstag. Die Berechnung basiert auf § 622 BGB, gilt für Standardarbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft und ist kostenlos.
Was ist eine Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung beim Empfänger und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist dabei nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben, sondern der Moment, in dem das Schreiben den Empfänger erreicht – also etwa der Einwurf in den Briefkasten. Ab diesem Tag beginnt die Frist zu laufen.
Ob eine Kündigung fristgerecht ist, hängt von drei Faktoren ab: wer kündigt (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber), wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht, und ob eine Probezeit vereinbart wurde. Der Rechner oben berücksichtigt alle drei Faktoren automatisch. Einen vollständigen Überblick über alle Fristen und die gesetzlichen Grundlagen finden Sie auf unserer Seite zu den gesetzlichen Kündigungsfristen.
Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer haben Sie es verhältnismäßig einfach: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt unabhängig von Ihrer Betriebszugehörigkeit immer 4 Wochen – und zwar wahlweise zum 15. eines Kalendermonats oder zum letzten Tag des Monats. Das regelt § 622 Abs. 1 BGB.
Wichtig zu verstehen: 4 Wochen bedeutet exakt 28 Tage, nicht "ein Monat". Wer am 1. Oktober kündigt, dessen Frist läuft bis zum 29. Oktober – was bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober enden kann, sofern der 29. Oktober vor dem 31. liegt und die 28 Tage bis dahin vollständig abgelaufen sind. Der Rechner nimmt Ihnen diese Feinheit ab und bestimmt den korrekten letzten Arbeitstag.
Praxisbeispiel: Sie wollen zum 31. Dezember aufhören. Dann muss die Kündigung spätestens am 3. Dezember beim Arbeitgeber eingegangen sein (28 Tage zurückgerechnet vom 31. Dezember). Geht sie erst am 5. Dezember zu, endet das Arbeitsverhältnis erst am 15. Januar des Folgejahres.
Diese Frist gilt für alle Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, sofern Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. In vielen Verträgen sind längere Fristen vereinbart – dann gilt die vertragliche Regelung, sofern sie für Sie nicht ungünstiger ist als das Gesetz.
Kündigungsfrist für Arbeitgeber – die Staffelung nach § 622 BGB
Für Arbeitgeber gilt ein anderes Prinzip: Je länger jemand im Betrieb beschäftigt ist, desto länger ist die Frist, die der Arbeitgeber einhalten muss. Diese Staffelung soll langjährig beschäftigte Mitarbeiter schützen. Die Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten immer zum Ende eines Kalendermonats – nicht zum 15.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Weniger als 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Eine ausführlichere Erklärung dieser Staffelung mit weiteren Beispielen finden Sie auf unserer Seite zu den gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB.
Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter ist seit 7 Jahren im Unternehmen. Der Arbeitgeber kündigt am 10. April. Die Frist beträgt 3 Monate zum Monatsende – das Arbeitsverhältnis endet damit am 31. Juli.
Ein Detail, das in der Praxis oft übersehen wird: Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Januar 2010 dürfen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung nicht mehr außer Acht gelassen werden. Der ursprüngliche Wortlaut von § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, der diese Zeiten ausschloss, ist seither nicht anwendbar. Wer also mit 22 angefangen hat zu arbeiten, darf diese Jahre voll mitzählen.
Kündigung in der Probezeit
Was ist der Unterschied zwischen Kündigungsfrist, Kündigungstermin und letztem Arbeitstag?
Diese drei Begriffe werden häufig durcheinandergebracht – dabei bezeichnen sie grundlegend verschiedene Dinge. Ein kurzer Überblick.
Der Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses mindestens liegen muss. Er gibt die Länge an – nicht das Datum.
z. B. „4 Wochen" oder „3 Monate"Das späteste Datum, bis zu dem Ihre Kündigung beim Empfänger vorliegen muss. Wer diesen Termin verpasst, verlängert das Arbeitsverhältnis automatisch um eine weitere Fristperiode.
Kündigung muss bis spätestens … zugehenDas konkrete Enddatum des Arbeitsverhältnisses. Es fällt immer auf den 15. oder den letzten Tag eines Monats – bei Arbeitgeber-Kündigungen ausschließlich auf den Monatsultimo.
z. B. 31. Oktober oder 15. NovemberWas steht in Ihrem Arbeitsvertrag? Das Verhältnis von Gesetz und Vertrag
§ 622 BGB legt Mindestfristen fest. Ihr Arbeitsvertrag oder ein geltender Tarifvertrag kann längere Fristen vereinbaren – das ist zulässig. Kürzer als das gesetzliche Minimum darf die vertragliche Frist grundsätzlich nicht sein.
Eine wichtige Schranke gilt für Arbeitnehmer: Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als für den Arbeitgeber. Steht im Vertrag also "6 Monate für beide Seiten", ist das bei kurzer Betriebszugehörigkeit zulässig – benachteiligt aber den Arbeitnehmer, sobald die gesetzliche Frist des Arbeitgebers durch lange Betriebszugehörigkeit über die vereinbarte Frist steigt.
Wenn Ihr Vertrag auf § 622 BGB verweist oder gar nichts zur Kündigungsfrist sagt, gilt die gesetzliche Regelung direkt. In diesem Fall können Sie den Rechner oben ohne Einschränkung verwenden.
Prüfen Sie vor jeder Kündigung: Gilt bei Ihnen ein Tarifvertrag? Besonders im öffentlichen Dienst weichen die Fristen deutlich vom Gesetz ab – für diese Fälle haben wir einen eigenen Rechner für den öffentlichen Dienst (TVöD) bereitgestellt. Auch im Bau- oder Einzelhandelsbereich lohnt ein Blick in den jeweils geltenden Tarifvertrag, bevor Sie die Kündigung schreiben.
Was Sie beim Versenden der Kündigung beachten müssen
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen – das schreibt § 623 BGB zwingend vor. Eine E-Mail, eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht reichen rechtlich nicht aus, selbst wenn der Empfänger sie liest und bestätigt. Die Kündigung ist in diesem Fall unwirksam.
Zugang ist entscheidend. Die Frist beginnt nicht mit dem Datum des Schreibens, sondern mit dem Moment, in dem das Dokument den Empfänger erreicht. Wenn Sie die Kündigung persönlich übergeben, beginnt die Frist sofort. Wenn Sie sie per Post schicken, gilt der Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten. An einem Sonntag oder Feiertag zugestellte Briefe gelten erst am nächsten Werktag als zugegangen – was die Frist entsprechend verschiebt.
Um den Zugang nachweisen zu können, empfiehlt sich der Versand per Einschreiben mit Rückschein oder die persönliche Übergabe mit einer schriftlichen Empfangsbestätigung. Beim einfachen Einschreiben ohne Rückschein lässt sich der Zugang im Streitfall schwer belegen. Wenn Sie sich bei Ihrer konkreten Situation unsicher sind, finden Sie auf unserem Blog weitere Hinweise zu häufigen Fehlern beim Versenden von Kündigungen.
Sonderfälle, die der Rechner nicht abdeckt
Der Rechner berechnet die gesetzliche Standardkündigungsfrist nach § 622 BGB für gewöhnliche Arbeitsverhältnisse. In diesen vier Situationen gelten abweichende Regeln:
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in diesen Fällen oft nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung möglich – unabhängig davon, welche Frist gilt.
Unter bestimmten Voraussetzungen können kürzere Fristen einzelvertraglich vereinbart werden. Die Untergrenze von 4 Wochen darf dabei nicht unterschritten werden.
Im Insolvenzfall greift § 113 InsO: Die Kündigungsfrist ist auf maximal 3 Monate zum Monatsende begrenzt – auch wenn Vertrag oder Gesetz eigentlich länger wären.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden. Eine Frist muss dann weder eingehalten noch berechnet werden.
Häufige Fragen zur Kündigungsfrist
Wie lange ist die Kündigungsfrist, wenn ich selbst kündige?
Als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft beträgt die gesetzliche Frist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende – unabhängig davon, wie lange Sie schon im Unternehmen tätig sind. Hat Ihr Vertrag eine längere Frist vereinbart, gilt diese.
Wann beginnt die Kündigungsfrist genau?
Mit dem Zugang der Kündigung beim Empfänger – also dem Einwurf in den Briefkasten oder der persönlichen Übergabe. Das Datum des Schreibens zählt nicht.
Was passiert, wenn ich die Frist nicht einhalte?
Hält der Arbeitnehmer die Frist nicht ein und verlässt das Unternehmen zu früh, kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Kündigt der Arbeitgeber mit zu kurzer Frist, endet das Arbeitsverhältnis erst mit dem korrekten Fristende – nicht früher. Zusätzlich kann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Gilt die 4-Wochen-Frist auch bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit, wenn ich selbst kündige?
Ja, für Arbeitnehmer bleibt die 4-Wochen-Frist grundsätzlich bestehen – egal wie lange das Arbeitsverhältnis schon läuft. Nur wenn der Vertrag eine längere Frist vorsieht, verlängert sie sich entsprechend. Mehr dazu erklären wir auf der Seite zu den gesetzlichen Kündigungsfristen.
Kann ich auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichten?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich einen früheren Beendigungszeitpunkt vereinbaren – zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag. Dann muss keine gesetzliche Frist eingehalten werden. Ein einseitiger Verzicht ist hingegen nicht möglich.
Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag?
Bei der Kündigung handelt eine Seite allein und muss Fristen einhalten. Beim Aufhebungsvertrag einigen sich beide Parteien einvernehmlich auf ein Beendigungsdatum – das kann auch kurzfristiger sein. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben (Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit).
Ich arbeite im öffentlichen Dienst – gilt der Rechner für mich?
Nicht direkt. Im öffentlichen Dienst gilt der TVöD, der eigene Kündigungsfristen vorsieht, die teils deutlich von § 622 BGB abweichen. Nutzen Sie in diesem Fall unseren TVöD-Rechner für den öffentlichen Dienst.
Jetzt Kündigungsfrist berechnen
Der Rechner oben gibt Ihnen das Ergebnis in Sekunden – ohne Anmeldung, ohne Wartezeit. Geben Sie Ihr Eintrittsdatum und das Datum Ihrer geplanten Kündigung ein, wählen Sie Ihre Rolle, und Sie sehen sofort Ihre Frist, den letzten Einreichungstermin und Ihren letzten Arbeitstag. Dieser Rechner wurde von Matteo Pazh entwickelt und wird regelmäßig auf Aktualität geprüft.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei besonderen Umständen – Tarifvertrag, Sonderkündigungsschutz, Insolvenz – wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.



